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Steuer & Recht
Wenn ein Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wird, darf diese nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, lautet in Kurzfassung ein EuGH-Urteil vom 19.12.2013. Das Urteil gilt für Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Das EuGH-Urteil erfolgte auf Anrufung des BGH. Dieser muss nun entscheiden, welche Konsequenzen das Urteil hat.
Konkret ging es um die Frage, ob die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung einer nationalen Regelung – wie dem zum 01.01.2008 außer Kraft getretenen § 5a VVG – entgegenstanden, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über dieses Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. Hintergrund ist der Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers und der Allianz Lebensversicherungs AG.
Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des BGH geantwortet, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung i.V.m. Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden sei.
Einen besonderen Effekt könnte haben, dass der EuGH es abgelehnt hat, die Wirkungen seines heutigen Urteils in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.
Die Allianz hatte eine solche Begrenzung mit der Begründung beantragt, dass das Urteil über 108 Mio. Versicherungsverträge betreffen könne, die zwischen 1995 und 2007 geschlossen worden seien, und dass aufgrund dieser Verträge Prämien i.H.v. über 400 Mrd. Euro gezahlt worden seien. Die Allianz selbst habe in diesem Zeitraum etwa 9 Mio. Verträge dieses Typs mit einem Beitragsvolumen von etwa 62 Mrd. Euro abgeschlossen. (ac)
Quelle: ww.juris.de
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