• 10.11.2013 – Anspruch auf Zuschläge zur Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartner

    VORSORGE – Steuer & Recht Der 1955 geborene Kläger begründete im August 2008 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit einem Landwirt. Der inzwisch ...

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Steuer & Recht

Anspruch auf Zuschläge zur Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartner

 

Lebenspartner haben dieselben Ansprüche auf Leistungen wie Ehepartner.

Der 1955 geborene Kläger begründete im August 2008 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit einem Landwirt. Der inzwischen verstorbene Lebenspartner des Klägers bezog von der Beklagten seit 1999 eine Altersrente, einschließlich eines sogenannten Zuschlages bei Zugangsrenten nach § 97 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Im Juli 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer interbliebenenrente. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Hinterbliebenenrente nach § 14 ALG (Witwerrente). Die Gewährung der Rentenzuschläge nach § 97 ALG lehnte sie ab. Zur Begründung verwies sie auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Es handele sich dabei um eine Übergangsvorschrift, mit der Rechtspositionen gesichert werden sollen, die versicherte Landwirte bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1995 erworben hätten. Ein Anspruch auf Gleichstellung bestehe erst seit Inkrafttreten des Lebenspartnergesetzes (LPartG) am 1. August 2001, sodass der Kläger keinen Vertrauensschutz genieße.

Das Widerspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Im Oktober 2010 erhob der Kläger beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Sozialversicherung. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat dem Kläger Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, ihm die Zuschläge zu gewähren. Die anspruchsbegründende Vorschrift (§ 97 ALG) sei auf den Kläger anwendbar. Dies ergebe sich aus einer verfassungsgemäßen Auslegung der Norm. Es sei unstreitig, dass ein Ehegatte in derselben Position des Klägers eine Rente mit Berücksichtigung der Zuschläge erhalten würde. Dann aber, so die Kammer in den Entscheidungsgründen, habe auch der Kläger diesen Anspruch. Die Kammer sieht in der Ungleichbehandlung des hinterbliebenen Lebenspartners mit einem hinterbliebenen Ehegatten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Sie legte daher die anspruchsbegründende Vorschrift verfassungskonform aus. Eine solche Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe durch die Regelungen des § 14 a ALG und später § 1 a ALG zu erkennen gegeben, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten gewünscht ist. Dass der Gesetzgeber dabei Übergangsrechtsfälle wie den vorliegenden ausscheiden wollte, ergebe sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Wortlaut der Norm.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

SG Braunschweig, Urteil S 5 LW 4/10 vom 15.07.2013

 

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