Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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In der Unfallversicherung unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung. Bei beiden Arten sind verschiedene Versicherungsträger für die Durchführung der Unfallversicherung zuständig. Die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt durch etwa 100 Unfallversicherungsträger. Hierzu zählen gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie die verschiedenen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen der Länder u.a.).
Alle gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen in eigener Verantwortung die per Gesetz übertragenen Aufgaben durch. Dabei unterstehen sie staatlicher Aufsicht.
Die Träger der allgemeinen Unfallversicherung sind primär die Berufsgenossenschaften (gewerblich, landwirtschaftlich, See-Berufsgenossenschaft). Diese Genossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Mitglieder, die sie auch absichern. Außerdem sind sie für ihre eigenen Unternehmen (z.B. Kliniken, Krankenhäuser, Verwaltungen u.a.) zuständig.
Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden die allermeisten Arbeiter, Angestellte und Auszubildende des öffentlichen Dienstes, Kindergarten- und Hortkinder sowie Schüler und Studenten, sonstige Personen (z.B. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, Blut- und Organspender, Zeugen etc.) und Beschäftigte in Privathaushalten abgesichert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand finanzieren sich aus eigenen Haushaltsmitteln.
Zu den heutigen Kernaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger gehört vor allem die Vorbeugung von Schul- und Arbeitsunfällen, von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Berufskrankheiten. Sie übernehmen im Falle einer Berufskrankheit oder eines Unfalls außerdem die Kosten der Behandlung und Rehabilitation und erbringen Geldleistungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Die Grundlage hierfür bildet das SGB VII. Als Beschäftigter, Kind, Schüler, Student, Landwirt, Auszubildender, Pflegeperson oder Helfer bei Unglücksfällen ist man gesetzlich über die Unfallversicherungsträger abgesichert. Unternehmer, mitarbeitende Ehepartner, Freiberufler oder Selbständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Im § 114 Abs. 1 SGB VII werden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufgelistet.
Informationen zur Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsträger in der privaten Unfallversicherung sind die privaten Versicherungsunternehmen. Die private Unfallversicherung sichert dabei den Versicherten gegen wirtschaftliche Folgen durch Unfälle aller Art ab. Dabei gilt der Versicherungsschutz sowohl rund um die Uhr als auch weltweit. Die privaten Unfallversicherungsträger sichern Unfälle entweder gegen eine Einmalzahlung oder gegen laufende Beiträge ab. Die Leistungen der privaten Unfallversicherungsträger umfasst vor allem die finanzielle Absicherung, wenn eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und/ oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt. Man spricht dabei von Invalidität. Meist erfolgt die Absicherung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder aber einer lebenslangen Rente. Gegen eine erhöhte Prämie können auch andere Unfallfolgen abgesichert werden. (vz)
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