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Auch die Vorbereitung auf das Abitur als "Nichtschüler" kann als Berufsausbildung gelten. Den Eltern volljähriger Kinder steht für diesen Zeitraum dann weiter Kindergeld zu. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: III R 26/06). Zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung ist das der Fall.
In dem Fall besuchte die volljährige Tochter der von der Familienkasse beklagten Mutter im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig und studierte von Oktober 2001 an in Paris Französisch. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer "Abiturprüfung für Nichtschüler" an. Die Prüfungen fanden im Februar und Juni 2003 statt - im Juni 2004 bestand die Schülerin noch eine Wiederholungsprüfung, an der sie im Jahr davor gescheitert war.
Die Familienkasse gewährte ab Juli 2002 kein Kindergeld mehr - sie stufte die Abiturprüfung für Nichtschüler nicht als Ausbildung ein. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Schulausbildung nicht nur dann von der Familienkassen anzuerkennen sei, wenn der Schüler in eine "schulische Mindestorganisation" eingebunden ist. Bereitet sich das Kind ernsthaft vor, könne der Ausbildungscharakter nicht verneint werden. Außerdem werde die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhalt für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung bei der regulären Unterrichtsteilnahme. Zumindest von September 2002 an sei also Kindergeld zu gewähren. dpa/ApoSecur
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