• 15.04.2018 – BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

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Steuer & Recht | Gebührenrecht

BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren


Mit der umstrittenen Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen ist, hatte sich der BGH in einer weiteren aktuellen Entscheidung zu befassen (BGH, Beschluss IX ZB 31/16 vom 21.12.2017, LEXinform 1666543 ).

Schachfigur

Der BGH entschied, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch in solchen Fällen gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts sind danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Der BGH betont, dass die von ihm vertretene Auffassung das Recht der Partei, den Anwalt zu wechseln, nicht berühre; betroffen sei lediglich die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien. Dass der Prozessgegner die durch einen Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten zu tragen habe, sei demnach ohne eine Offenlegung der Gründe von vornherein ausgeschlossen. Anderenfalls sei eine Prüfung, ob eine Tragung auch dieser Mehrkosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich.

BRAK, BGH, Beschluss IX ZB 31/16 vom 21.12.2017

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