Der 1969 geborene Mechaniker M ging im Januar 2017 gegen 13:00 Uhr während seiner Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete bis zum Schichtende um 14:30 Uhr weiter und begab sich anschließend für 4 Tage in stationäre Krankenhausbehandlung. Dort wurde eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Aufenthalt auf der Toilette grundsätzlich privater Natur sei und nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte M geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Toilettenbodens ausgerutscht. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt: Zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers habe der Kläger keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Mechaniker) zuzurechnen sei. Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichten werden solle. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handele es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen; es handele es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche (=private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Es habe sich beim Sturz des Klägers auf dem mit Seife verunreinigten Boden auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte M genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich; dies könne im Übrigen auch im häuslichen Bereich vorkommen.
M ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall: M hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt. Das dortige Az. lautet L 9 U 445/18.
SG Heilbronn, Gerichtsbescheid S 13 U 1826/17 vom 27.12.2017