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Steuer & Recht - Verbraucherschutz
Die ERV Europäische Reiseversicherung AG warb damit, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises übernommen werden. Doch in einem eingetretenen Versicherungsfall wollte sie Verbrauchern dann trotzdem nur einen Teil der Stornokosten zahlen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte daher wegen Irreführung ab. Nun untersagte auch das Landgericht München (Az. 3 HK O 3505/16 - noch nicht rechtskräftig) dem Versicherer, diese Werbeaussage zu verwenden, wenn sie nicht eingehalten wird.
Ein Ehepaar musste eine Ferienreise wegen Krankheit stornieren und ging davon aus, die gesamten Stornierungskosten von gut 1.400 Euro ersetzt zu bekommen. Zu Recht, denn in der Werbung hieß es: "Wir ersetzen Ihnen u. a. die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises, wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund (z. B. Krankheit, Unfall, Kündigung) nicht antreten können". Doch nach dem Versicherungsfall berief sich der Versicherer darauf, dass in jedem Fall 20 Prozent des erstattungsfähigen Schadens als Selbstbeteiligung abgezogen und nicht erstattet werden und verweigerte daher die Übernahme von 280 Euro. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale wollte der Versicherer zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nun erfolgte jedoch ein Anerkenntnisurteil vor dem Landgericht München, mit dem die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale vollständig bestätigt wurde.
Wie die Verbraucherzentrale betont, müssen Verbraucher sich auf die Aussagen von Versicherern verlassen können. Es darf in der Werbung nicht in etwas behauptet werden, das mit Hinweis auf Versicherungsbedingungen wieder zurückgenommen werden soll. Da Reiseversicherungen häufig nur nebenbei und ohne weitere Beratung in Reisebüros oder auf Buchungsportalen verkauft werden, müssen Verbraucher sich umso mehr darauf verlassen können, dass die Werbung nicht irreführend ist.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.08.2016 zum Urteil 3 HK O 3505/16 des LG München
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