• 09.04.2016 – Hauseigentümer haften für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch ihre Mieter

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Hauseigentümer haften für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch ihre Mieter

 

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in zwei am 25. Februar 2016 verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn der Mietverhältnisse hatten die Mieter der Wohnungen vorgenommen. Die Müllentsorgung der Wohnungen erfolgte durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung.

Einige Mieter der Kläger beglichen in der Vergangenheit diese Abfallentsorgungsgebühren nicht (vollständig). Mit Bescheiden vom Juli 2015 forderte daraufhin der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von den Klägern für die Leerung des von den Mietern der Kläger genutzten 90-Liter-Restmüllgefäße offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in Höhe von 114 Euro bzw. 418 Euro.

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger - wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern - jeweils Widerspruch, der vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Widerspruchsverfahren wurde vorerst nicht entschieden.

Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben: Die Beklagte habe über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolgte. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Der Anspruch der Beklagten sei verwirkt. Sie hätten mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Ihnen stehe auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könnten sie diese bei ihren Mietern nicht mehr realisieren.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klagen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach dem Kommunalabgabengesetz könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend verlange die Beklagte nach ihrer Satzung Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfallentsorgung.

Die Beklagte habe für die angefallenen Abfallgebühren auch zu Recht die Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnungen in Anspruch genommen. Nach der Satzung sei Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutze. Dies seien nicht nur die Mieter, sondern auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall sei eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stelle gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand - auch in abfallrechtlicher Sicht - zu sorgen. Unzumutbare Belastungen seien mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er könne nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern habe es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das „Ausfallrisiko“ angemessen reduziere.

Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebührenforderungen nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Diese Verwaltungspraxis sei aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer zu begründen. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich bis ins Jahr 2014 den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt habe, könne beim Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet werde.

Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Kläger führten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Amtshaftungsansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

VG Neustadt, Urteile 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW vom 26.02.2016

 

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