• 21.02.2015 – Blitzschlag im Schweinestall: Feuerversicherer muss zahlen

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadensersatzes von mehr als 70.000 Euro weg ...

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Blitzschlag im Schweinestall: Feuerversicherer muss zahlen

 

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadensersatzes von mehr als 70.000 Euro wegen des Ausfalls einer Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls verurteilt.

Im September 2012 fiel beim Kläger, einem Landwirt aus der Samtgemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück die Lüftung in einem seiner Schweinemastställe aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem Grund bemerkte der Kläger den Lüftungsausfall nicht sofort, mit der Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 Euro, insgesamt rund 70.000 Euro. Hinzu traten weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.

Das Landgericht wies die Klage ab und schloss sich der Argumentation des Versicherers an. Der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die Alarmanlage wegen eines Blitzschlages ausgefallen, der Tod der Schweine gehe aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurück.

Dieser Argumentation folgte der Senat nicht. Die Richter sahen den Ausfall der Alarmanlage durchaus als Ursache des Todes der Schweine an. Erst durch den Ausfall der Alarmanlage habe der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben können. Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag eingetreten sei - dies bestätigte der gerichtliche Sachverständige - und Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, müsse der Versicherer auch den Schaden ersetzen.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig.

OLG Oldenburg, Urteil 5 U 161/13 vom 17.12.2014

 

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