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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Abteilung 25) hat zwei Klägern
türkischer Herkunft, die langjährige Mieter einer Wohnung in einem in
Berlin-Kreuzberg gelegenen Mietshaus gewesen waren, eine Entschädigung
von je 15.000 Euro wegen Verstoßes der Beklagten gegen das sog.
"Diskriminierungsverbot" zugesprochen. Nach dem Erwerb der Immobilie
durch die Beklagte erhöhte diese zunächst allen Mietern gegenüber die
Miete mit der Folge, dass viele von ihnen kündigten. Die Kläger taten
dies jedoch ebenso wenig wie einige andere Mietvertragsparteien
deutscher, mitteleuropäischer, arabischer und türkischer Herkunft.
Nachfolgend versandte die Beklagte ein weiteres Mieterhöhungsverlangen
lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer
bzw. türkischer Herkunft und nicht an alle verbliebenen Mieter, obwohl
die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren.
Daraufhin kündigten die Kläger. In der Folge gewährte die Beklagte
denjenigen Mietvertragsparteien, die gekündigt hatten, in
unterschiedlichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine
solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten
Mietvertrages bezugsfertig wurde.
Aufgrund der Gesamtheit der
Umstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht zu dem
Schluss, dass die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung wegen
ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines
Gleichheitsgesetz) verstoßen habe. Die Höhe der Entschädigung sei mit
jeweils 15.000 Euro angemessen zu bewerten, da die Kläger sich gezwungen
gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden. Ferner habe die Beklagte
trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskriminierendes Verhalten
dieses ohne Einsicht fortgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil 25 C 357/14 vom 19.12.2014
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