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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine
"Unfallrente" erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge
Arbeitsunfalles dauerhaft gemindert ist. Infolge heißt, dass der
Gesundheitsschaden kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Was
bedeutet das für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)?
Insbesondere wenn die PTBS verzögert auftritt? Wann lassen sich
Unfallfolgen für zurückliegende Zeiträume bejahen? Dazu hat das
Bayerische Landessozialgericht eine klärende Entscheidung getroffen.
Der Sachverhalt
Ein
Rettungshubschrauber-Pilot war 1994 wegen eines Maschinendefektes zu
einer Notlandung gezwungen. Alle Hubschrauber-Insassen blieben
körperlich unverletzt. Der Pilot wurde fluguntauglich aus psychischen
Gründen - allerdings erst im Jahr 2005. Ein Jahr danach begehrte er
rückwirkend eine Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles 1994. Die
Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an, lehnte aber die
Verletztenrente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht "infolge" des
Arbeitsunfalles über die 26. Woche hinaus relevant gemindert. Dagegen
wandte sich der Pilot im Klagewege und machte geltend, die PTBS gehe
kausal auf den Arbeitsunfall und auf besondere Belastungen ab 1998
zurück.
Die Entscheidung
Das Bayerische
Landessozialgericht hat bestätigt, dass dem Kläger keine Verletztenrente
zusteht. Es liege keine verzögerte PTBS vor. Eine wesentliche
Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind, sei nicht
ersichtlich. Denn der Kläger sei bis 2005 dienstlich und immerhin noch
bis 2000 privat geflogen. Das widerspreche der PTBS-typischen Vermeidung
von Reizen, die mit dem Trauma in Verbindung stehen. Eine
Mehrfachtraumatisierung durch den Arbeitsunfall 1994 und durch die
langjährigen Belastungen ab 1998 liege nicht vor. Hierzu stellten die
Richter fest, dass eine "berufliche Gesamtbelastung" außerhalb von
Berufskrankheiten nicht zu berücksichtigen sei.
Der Senat
verneinte zudem den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
1994 und den psychischen Beschwerden, die sich ab 1998, namentlich ab
2000/2001 entwickelnden hatten und die 2005 Fluguntauglichkeit nach sich
gezogen hatten.
LSG Bayern, Urteil L 2 U 4/11 vom 04.08.2014
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