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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 06.11.2014 entschieden, dass die Werbung für
eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe
einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.
Die
Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie
verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit
Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 Euro und mit
Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro anbot. Die Beklagte
kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine
kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Die Klägerin, die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß
gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die
Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot
einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht
unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der
angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen
bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer
Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.
Der Bundesgerichtshof
hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat
angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot
von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* verstößt. Der Verbraucher fasst
die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich
eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass
die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben
in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich
Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks
einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der
von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren
gesundheitlichen Belangen ausrichten.
BGH, Urteil I ZR 26/14 vom 06.11.2014
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