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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel
trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine
vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. Das
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit
Beschluss vom 18.06.2014 unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts
Olpe entschieden.
Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige
Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit.
Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz
in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L
539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind
beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes
überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw. Deswegen verurteilte
ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des
Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das
Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei
seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen,
so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots
fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
Die gegen die
Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig
Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat
das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder
Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der
Betroffene nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu
achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei.
Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als
Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und
deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht
vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für
den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach
etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für
eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine
solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer
erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer
exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die
Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen
lasse.
Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter
aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende
Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis
genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die
Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären
sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines
durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten,
auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen
ergeben.
OLG Hamm, Beschluss 1 RBs 89/14 vom 18.06.2014
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