Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Kurzfassung
Eine
sieben Jahre nach Trennung und fünf Jahre nach Scheidung eingereichte
Klage der Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter auf
Rückzahlung eines angeblichen Darlehens wurde abgewiesen. Den Klägern
gelang es nicht nachzuweisen, dass sie 18 Jahre vor der Klage einen
Darlehensvertrag mit ihrer Schwiegertochter geschlossen hatten.
Sachverhalt
Im
Jahr 1995 ließen die Kläger ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau
51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen. Die Eheleute erwarben
1996 eine Wohnung jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2006 trennten sich die
Eheleute, der Mann zog aus der Wohnung aus. Die Frau zahlte ihrem
Ehemann eine Nutzungsentschädigung für seinen Wohnungsanteil. Die
Eheleute ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Anfang 2013 verkauften die
Ex-Eheleute die gemeinsame Wohnung.
Die Ex-Schwiegereltern
wollten nun 12.500 Euro von ihrer ehemaligen Schwiegertochter mit der
Begründung, es sei 1995 ein Darlehen an diese und ihren Sohn je zur
Hälfte ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der
Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die
Rückzahlung zu erfolgen habe.
Die beklagte Frau verteidigte sich
damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche
Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung
gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre
Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten.
Gerichtsentscheidung
Das
Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon
überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im
Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die
Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die
Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden
unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer
Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen.
Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch
das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995
vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den
behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen.
Das Gericht
erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftliche
Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines
Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen.
Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es
möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte.
Das
Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des
Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen
war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten
aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung
nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch
nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem
Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der
Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht
bestand.
Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei
Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter
bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher
Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr
2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei
Jahre, so dass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten
ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den
Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt.
Daher war die Klage abzuweisen.
Fazit
Gerade
im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren
schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft
Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche
Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zu
Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Coburg, Urteil 22 O 396/13 vom 07.02.2014
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aposecur.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aposecur.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aposecur.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt
Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de