• 14.04.2014 – Ein gerichtlich unverwertbares Sachverständigengutachten muss nicht unrichtig sein

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein wegen der Befangenheit eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen unverwertbares Gutachten muss nicht sachlich unrichtig sein. Das a ...

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Steuer & Recht

Ein gerichtlich unverwertbares Sachverständigengutachten muss nicht unrichtig sein

 

Ein wegen der Befangenheit eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen unverwertbares Gutachten muss nicht sachlich unrichtig sein. Das allein wegen Befangenheit unverwertbare Gutachten begründet keine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Sachverständigen.

Auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 14.01.2014 hingewiesen. Der beklagte Diplom Ingenieur aus Oberhausen hatte im Auftrag des Landgerichts Essen in einem im Jahre 2010 beantragten selbständigen Beweisverfahren Mängel einer veräußerten Immobilie in Bottrop zu beurteilen. Weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Landgerichts in seinen Gutachten über den Gutachterauftrag hinausgehende Ausführungen machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Ein neuer Sachverständiger wurde beauftragt. Der Kläger aus Bottrop, der das selbständige Beweisverfahren nach dem Erwerb der Immobilie beantragt hatte, hat gemeint, dass ihm der Nachweis von Mängeln am Kaufobjekt durch die befangenheitsbedingte Verzögerung der Begutachtung erschwert worden sei und der Beklagte deswegen gemäß § 839a BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Norm Schadensersatz schulde. Im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung habe er Renovierungsarbeiten veranlasst, nach deren Durchführung der Nachweis von Mängeln bei der nunmehr gebotenen erneuten Begutachtung erschwert sei.

Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtete Feststellungsklage ist erfolglos geblieben. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nach dem Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2014 zurückgenommen. In dem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach der in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Vorschrift des § 839a BGB nicht erfüllt seien. Gemäß § 839a Abs. 1 BGB sei ein gerichtlicher Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstatte, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entstehe, die auf dem Gutachten beruhe. Die vom Beklagten im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten seien aber nicht unrichtig. Sie seien lediglich unverwertbar, weil der Beklagte seinen Gutachterauftrag überschritten habe. In der Sache gehe es dem Kläger auch nicht um einen Schaden, der aus einer auf dem Gutachten beruhenden unrichtigen Gerichtsentscheidung resultiere. Weil der Kläger seine Dispositionen noch während des laufenden Beweisverfahrens getroffen habe, würden hierdurch entstehende Schäden von der gesetzlichen Regelung des § 839a BGB nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Frage. Mit ihr habe der Gesetzgeber nur den Fall eines unrichtigen Gutachtens, nicht aber den eines aus anderen Gründen unverwertbaren Gutachtens mit einer Schadensersatzpflicht sanktionieren wollen.

OLG Hamm, Beschluss 9 U 231/13 vom 14.01.2014

 

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