• 28.01.2014 – Parken in zweiter Reihe - Teilhaftung bei Unfall

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Parkt ein Pkw in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, so dass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen ...

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Steuer & Recht

Parken in zweiter Reihe - Teilhaftung bei Unfall

 

Parkt ein Pkw in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, so dass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer Pkw gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt.

Ende August 2009 kam es in der Arnulfstraße in München zu einem Unfall. Ein Lkw parkte in zweiter Reihe. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand. Der Schädiger war auch bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht, schließlich, so meinte er, sei auch der andere Lkw-Fahrer mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten Lkws wollte aber auch den Rest ersetzt bekommen und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 332 C 32357/12 vom 26.03.2013

 

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