• 28.12.2013 – Schadenersatz nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide als Jagdschaden

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt dem Gru ...

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Schadenersatz nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide als Jagdschaden

 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt dem Grunde nach Schadenersatz zu zahlen, weil seine Rinder infolge des Jagdgeschehens aus der umzäunten Weide ausbrachen und der Landwirt beim Einfangen der Tiere verunfallte.

Die Beklagten veranstalteten im Dezember 2009 in ihrem Jagdrevier eine Treibjagd mit mehreren Jägern und Jagdhunden in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers. Ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund lief dabei auf die Rinderweide des Klägers und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten vom Kläger wieder eingefangen werden. Dabei stürzte der Kläger und zog sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zu.

Der Senat nahm die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Jagdpächter an. Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd sei dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Deshalb seien Jagdpächter verpflichtet, sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Wer dies unterlasse, so der Senat, hafte danach auch für Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden. Zwar enthalte die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, welche im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelung der UVV Jagd beinhalte aber nach Auffassung des Senats keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchgeführt werden dürfe. Die Landwirte seien rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern.
Auf ein Mitverschulden des Klägers hat der Senat nicht erkannt, weil dem Kläger die Treibjagd zuvor nicht angekündigt worden war. Zudem sei der Kläger zum Einfangen der Rinder verpflichtet gewesen, um seinerseits als Tierhalter eine Gefährdung des Straßenverkehrs abzuwenden. Weil sich die Rinderweide in der Nähe mehrerer vielbefahrener öffentlicher Straßen befand, sei ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar gewesen. Dies folge bereits daraus, dass sich die Abenddämmerung eingestellt habe und ein Einfangen der bereits mehrere Kilometer weit laufenden Tiere durch die Dunkelheit erheblich erschwert worden sei. Wenn der Kläger in dieser Situation neben einem Rind herlaufe und das Tier durch Klopfen am Hals zum Laufen in Richtung einer Koppel habe bewegen wollen, so sei dieses Verhalten zwar gefährlich, rechtfertige aber als letztes Mittel gleichwohl noch kein Mitverschulden.

Über die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht Osnabrück zu befinden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urteil 14 U 80/13 vom 05.12.2013

 

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