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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 06.11.2013 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine
in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht
und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte
der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert
übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb,
blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009
die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und
Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen
Betrag von 3.648,82 Euro auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten
geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 Euro nebst Zinsen begehrt. Die
Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des
Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung
von 874,30 Euro nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es
zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs.
2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in
neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen
farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht
akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise
nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht
beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Hinweis zur Rechtslage |
BGH, Urteil VIII ZR 416/12 vom 06.11.2013
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