• 02.11.2013 – 25.000 Euro Schmerzensgeld für Wurf aufs Auge

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist keine betriebliche Tätigkeit. Wird dabei eine Person verletzt, haftet der Schädig ...

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Steuer & Recht

25.000 Euro Schmerzensgeld für Wurf aufs Auge

 

Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist keine betriebliche Tätigkeit. Wird dabei eine Person verletzt, haftet der Schädiger, egal ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Im konkreten Fall war ein Auszubildender in einer Kfz-Werkstatt mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Sein 18-jähriger Kollege stand etwas entfernt. Der Auszubildende warf ohne Vorwarnung ein Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Kollegen und traf ihn am linken Auge. Er wurde mehrfach operiert und ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Getroffene an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Er hat deshalb auf Schmerzensgeld geklagt und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Hessische LAG haben den Auszubildenen zu einem Schmerzensgeld von 25.000 Euro verurteilt.

Die Richter gaben an, dass der Auszubildende den Kollegen fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt habe. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Er sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. (ac)

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13

 

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