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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Sozialgericht Gießen hat jetzt die Klage einer Witwe gegen die Berufsgenossenschaft
Holz und Metall auf eine Hinterbliebenenrente abgewiesen. Deren Mann war im
Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb
beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und
verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an
inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von
Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Genaue Umstände ungeklärt
Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt.
Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits
ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte
seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen
nicht und erfuhr von dem Unfall erst, als der Kran automatisch stoppte, weil
durch den Körper des Kollegen der Nothebel oberhalb des Krankanzeldaches
gedrückt worden war.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es hätten
keine betrieblichen Gründe ermittelt werden können, welche den Versicherten
nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den
Kran zu besteigen, der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten
Tätigkeit ereignet. Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen
bestätigte das Sozialgericht die Entscheidung der Berufsgenossenschaft.
Vollbeweis erforderlich
Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein sogenannter Vollbeweis
erforderlich, d.h. es müsse hierfür eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen,
dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit
gegründet werden könne. Ein solcher Vollbeweis sei hier nicht erbracht.
Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch
häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe.
Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden.
Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich
des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass
dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe.
Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.
SG Gießen, Urteil S 3 U 82/09 vom 17.10.2013
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