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Steuer & Recht
Wer auf der Heimfahrt von der Arbeit sein Auto auf gerader Straße abbremst, um kurz auf ein Privatgrundstück einzubiegen, um einen Korb frischer Erdbeeren zu kaufen, verliert in diesem Augenblick den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein solcher Einkaufs-Abstecher vom Weg nach Hause lässt sich nicht „nebenbei" erledigen und fällt damit nicht mehr unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit. Er setzt vielmehr ein komplexes Verhalten in Gang, das sich deutlich von der versicherten Heimfahrt unterscheidet und für dessen Folgen der Betroffene die Verantwortung selbst trägt. Das hat das Bundessozialgericht nun entschieden.
Der betroffene Autofahrer war auf einer geraden Ortsdurchfahrt von der Arbeit nach Hause unterwegs und wollte links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort auf die Schnelle am Straßenrand angebotene Erdbeeren zu kaufen. Als er dabei wegen des Gegenverkehrs seinen Wagen abrupt abbremste, fuhr ihm von hinten ein Pkw auf. Der Mann erlitt durch den gewaltigen Stoß eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule und war einige Tage krankgeschrieben.
Trotzdem verweigerte ihm die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Kollision und ihrer Folgen als Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die „Handlungstendenz" des Mannes nicht mehr auf das direkte Heimkommen nach der Arbeit, sondern vielmehr auf den Erwerb der Erdbeeren am gegenüberliegenden Straßenstand gerichtet gewesen. Damit habe er nur noch „eigenwirtschaftliche Ziele" verfolgt, die spätestens mit Abbremsen des Autos nichts mehr mit seinem versicherten Heimweg zu tun hatten.
Dieser Argumentation schlossen sich die Kasseler Bundessozialrichter an. Ein Arbeitsunfall läge in der Tat nicht vor, weil der Zusammenstoß nicht „infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftrat. Vielmehr habe der Mann selbst die Ursache für den Unfall gelegt, indem er auf die Bremse seines Wagens trat – und zwar aus dem ausschließlich privatwirtschaftlichen Grund, auf der anderen Straßenseite Erdbeeren kaufen zu wollen. (ac)
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R
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