• 15.09.2013 – Auch private Facebook-Nachricht unterliegt dem "Briefgeheimnis"

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfass ...

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Steuer & Recht

Auch private Facebook-Nachricht unterliegt dem "Briefgeheimnis"

 

Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in GG Art 1, GG Art 2 verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist. Dies hat der BGH bereits im Jahre 1954 festgestellt. Der Grundstz gilt auch ein gutes halbes Jahrhundert später noch, auch wenn der Bief zwischenzeitlich durch elektronische Post verdrängt worden sein mag. Dies hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 04.02.2013 (Az. 7 W 5/13) festgestellt und einem "Adeligen" einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung einer an einen Dritten übermittelten Facebook-Nachricht zuerkannt.

Der Antragsteller hatte in einem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe darelegt, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Pikanter weise enthielt diese Antwort zahlreiche Rechtschreibfehler.

Das OLG stellt fest, dass die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachrichtenschreiber (Antragstellers) verletzt. Denn vorliegend überwiege das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, nicht. Dieses sei so das OLG Hamburg z.B. in einem Fall angenommen worden, in dem ein Brief in amtlicher Funktion geschrieben und an einem Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet worden war, rechtliche Schritte einzuleiten, und der Inhalt des Briefes von öffentlichem Interesse war (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339 - Chefarztbriefe).Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse sei vorliegend jedoch gerade nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem sei die Veröffentlichung auch unzulässig, weil sie den Antragsteller durch die Kenntlichmachung der sprachlichen Mängel in zusätzlicher Weise bloßstellt.

Dr. Robert Kazemi

 

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