• 15.04.2013 – Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Ausweisung eines 1984 in Deutschland geborenen tunesischen Staatsangehörigen (Antragstell ...

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Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Ausweisung eines 1984 in Deutschland geborenen tunesischen Staatsangehörigen (Antragsteller) durch die Stadt Worms bestätigt und einen Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Nach Schulverweis war der Antragsteller bereits ab dem 15. Lebensjahr straffällig geworden (Hausfriedensbruch, Raub, Nötigung, Sachbeschädigung, Beleidigung). 2003 wurde er unter anderem wegen räuberischer Erpressung, Inverkehrbringen von Falschgeld sowie Unfallflucht zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Zusammenhang war er fast 2 Jahre in Haft. 2007 kamen weitere Verurteilungen hinzu wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Seit dem 14./15. Lebensjahr liegt beim Antragsteller Alkoholabusus vor, ab dem 16. Lebensjahr konsumiert er Ecstasy und Amphetamine und ab dem 18. Lebensjahr Kokain. Bei ihm liegt eine hochgradige Betäubungsmittelabhängigkeit vor.

Die erste stationäre Therapie wurde seitens der Klinik aus disziplinarischen Gründen (mangelnde Bereitschaft zur Drogenabstinenz, schlechte Therapiemotivation, Alkoholrückfall) beendet. Die zweite stationäre Therapie wurde seitens der Einrichtung abgebrochen, weil der Antragsteller einen Therapieurlaub zum Besuch seines Rechtsanwalts dazu benutzte, bewaffnet zwei Tankstellen zu überfallen. Deshalb wurde er zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit noch.

Die Richter der 4. Kammer haben in ihrer Entscheidung festgestellt, dass vom Antragsteller eine erhebliche Rückfallgefahr ausgeht. Er habe mehrfach während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen. Auch Strafhaft habe ihn nicht beeindruckt. Zwei stationäre Therapien seien aus von ihm zu vertretenden Gründen gescheitert. Seine Betäubungsmittelsucht sei unbehandelt und bestehe nach wie vor. Nach den Berichten der Vollzugsorgane aus der Strafhaft zeige er keine oder kaum Einsicht in die eigene Verantwortlichkeit. Er rede alles schön, bagatellisiere und suche die Schuld hauptsächlich bei anderen. Einsicht in die eigene Verantwortung sei jedoch die erste Voraussetzung für die Erwartung einer Besserung. Auch dass der Antragsteller seit Anfang 2005 ohne Beschäftigung gewesen sei, mache einen Rückfall wahrscheinlicher. Er stehe zwar in Kontakt zu seiner Familie, indessen habe diese ihn auch früher nicht davor bewahren können, straffällig zu werden und Drogen zu konsumieren.

Vor diesem Hintergrund, nachdem vom Antragsteller seit seiner Jugend erhebliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter ausgingen und es keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung gebe, sei es vertretbar, ihn trotz des Umstandes ausweisen, dass er in Deutschland geboren sei. Es sei davon auszugehen, dass genügend Beziehungen zu Tunesien bestünden, er insbesondere über seine Eltern Kenntnisse der dortigen Sprache und Kultur erworben und dort noch Verwandte habe.

VG Mainz, Urteil 4 L 1713/12 vom 10.04.2013

 

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