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Steuer & Recht
Das Landgericht Hamburg hat der Telefónica Germany eine Vertragsklausel zur Kündigung des Flatrate-Tarifs "talk4free europa & more" untersagt (Urteil vom 26. März 2013, Az. 312 O 170/12). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Verträge von O2 und Alice
Zu Telefònica gehören die Marken Alice und O2. Das Unternehmen bot Verbrauchern Verträge mit einer Flatrate-Option "talk4free europa & more" an. Danach sollte der Kunde gegen einen erhöhten Grundpreis unbegrenzt in bestimmte ausländische Netze telefonieren können. Ein interessantes Angebot, das sich in der Praxis jedoch für etliche Verbraucher als Kostenfalle erwies. Vielen Kunden - offenbar solchen, die dieses Angebot aus der Sicht der Telefónica allzu sehr nutzten - erklärte das Unternehmen nämlich kurzer Hand die "Kündigung" der Flatrate. Das sollte nach der jetzt vom Gericht für unwirksam erklärten Klausel im Kleingedruckten des Auftragsformulars auch kurzfristig möglich sein. Nach dem Willen der Telefongesellschaft sollte der Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit - meist 24 Monate - bestehen bleiben. Die vorher pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen. Damit entpuppte sich ein eigentlich interessantes Angebot für viele Kunden als heiße Luft. Zudem war einigen Kunden die Bedeutung der Kündigung nicht bewusst. Erst mit der Folgerechnung - oft über mehrere Hundert Euro - wurde ihnen klar, dass die Telefónica nicht mehr bereit war, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abzurechnen.
Klage nach Abmahnung
Da Telefónica nach Abmahnung sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Hamburg ein. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die in dem Auftragsformular mitbestellte Option "talk4free europa & more" Bestandteil eines einheitlichen Vertrags ist. Wenn nun der Kunde aufgrund der "Kündigung" jedes einzelne Gespräch bezahlen muss - so erläutert das Gericht weiter - kann das von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werden. Die Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu beurteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verbraucherzentrale Hamburg, Urteil des LG Hamburg 312 O 170/12 vom 26.03.2013
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