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Steuer & Recht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21.03.2013 entschieden, dass sich derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gefordert hat, nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führendes Rehabilitierungsinteresse berufen kann, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt.
Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt der Kläger wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im Januar 2008 die Fahrerlaubnis. Der Kläger beantragte im März 2008 die Neuerteilung einer solchen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf; auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens die beantragte Fahrerlaubnis. Er begehrt nun die Feststellung, dass die Behörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses an der beantragten Feststellung habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubniserteilung zu Unrecht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert. Die auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig; das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabilitierungsinteresse besteht bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung hat oder den Betroffenen sonst in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Solche Umstände sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Gutachtensanforderung war bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung weder in der Sache noch im Ton geeignet, den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen. Die Aufforderung, wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, kann nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall gleichgesetzt werden, dass sich ein Beamter aufgrund dienstlicher Anordnung einer Untersuchung seiner Dienstfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie unterziehen soll und das den Kollegen bekannt wird.
BVerwG, Urteil 3 C 6.12 vom 21.03.2013
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