• 15.02.2013 – Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an einer Grundschule in Baden-Württemberg

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Der Staat entscheidet im Rahmen seines verf ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an einer Grundschule in Baden-Württemberg

 

Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Der Staat entscheidet im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über das Erfordernis, Ethikunterricht anzubieten. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 23. Januar 2013 entschieden und die Berufung einer Mutter von drei Kindern (Klägerin) gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zwei Kinder besuchten im Februar 2010 die zweite und vierte Klasse einer Grundschule in Freiburg. Das dritte Kind war noch nicht eingeschult. Die Klägerin beantragte damals beim Kultusministerium, an der Grundschule ab sofort parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. Es gebe jedoch kein angemessenes Ersatzfach für den Religionsunterricht. Sie habe ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Deren Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab.

In seiner Urteilsbegründung führt der 9. Senat aus, die Klägerin habe nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) keinen Rechtsanspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das SchG bestimme zwar, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet werde. Ein subjektives Recht der Eltern werde indessen dadurch nicht begründet. Das SchG beauftrage allein im öffentlichen Interesse das insoweit zuständige Kultusministerium, einen solchen Unterricht einzuführen, wobei es hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes für den Besuch von Ethikunterricht zudem einen gewissen Spielraum habe. Diesen habe das Kultusministerium rechtmäßig dahin ausgeübt, Ethik als ordentliches Unterrichtsfach erst ab den Klassen 7 bzw. 8 und damit für Schüler im Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren einzuführen.

Ein - weitergehender - Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergebe sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) noch aus entsprechenden Vorschriften der Landesverfassung (Art. 12 LV). Denn auch diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen räumten keinen subjektiven Rechtsanspruch gegen den Staat ein. Eine Verpflichtung folge auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Religions- und Weltanschauungsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG). Art. 7 Abs. 3 GG eröffne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Raum für die eigene Grundrechtsausübung. Demgemäß sei der Religions- und Weltanschauungsunterricht bekenntnisgebunden - im Gegensatz zu dem bekenntnisneutralen Ethikunterricht, den die Klägerin begehre. Die Differenzierung zwischen Religions- und Ethikunterricht sei mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stelle auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG dar. Auf ein Grundrecht auf Bildung könne sich die Klägerin einerseits nicht berufen, andererseits habe der Beklagte den ihm nach dem grundgesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ebenso wenig gewähre das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht einen Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule. Durch dessen Fehlen werde auch kein mittelbarer Zwang zur Teilnahme an einem Religionsunterricht ausgeübt. Es sei der Klägerin zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst selbst zu leisten, zumal ethisch-moralische Fragen bereits in der Grundschule in nicht unerheblichem Umfang Gegenstand des allgemeinen Unterrichts seien. Schließlich fordere auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) keinen Ethikunterricht bereits an der Grundschule.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 2180/12).

VGH Baden-Württemberg, Urteil 9 S 2180/12 vom 23.01.2013

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aposecur.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aposecur.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aposecur.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen