• 09.08.2017 – Zum Schmerzensgeld bei Verbrühungen

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Zivilrecht

Zum Schmerzensgeld bei Verbrühungen


Der an der Wertach gelegene Biergarten in Augsburg ist an sonnigen Tagen sehr gut besucht. Entsprechend groß ist auch das Gedränge vor dem Ausschank. Bei Heißgetränken ist deshalb besondere Vorsicht angesagt, um nicht sich selbst oder andere Gäste in Mitleidenschaft zu ziehen.

Wie es genau passierte, konnte das Amtsgericht Augsburg nicht mehr vollständig aufklären. Fest stand nur, dass die Beklagte im Juli letzten Jahres in der einen Hand eine Cola und in der anderen Hand heißes Teewasser vom Ausschank wegtrug und nach ihrer Tochter suchte. Die Klägerin hielt ebenfalls Ausschau nach Bekannten. Beide stießen zusammen und der heiße Tee schwappte auf den Arm der 60-jährigen Klägerin. Diese erlitt Verbrühungen und wollte nun von der Beklagten 1.500 Euro Schmerzensgeld.

Die Klägerin behauptete, dass sie von der Beklagten angerempelt worden sei. Wochenlang habe sie erhebliche Schmerzen aushalten müssen und es sei eine Narbe geblieben. Nachdem die Beklagte nicht zahlen wollte, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht Augsburg.

Das Gericht entschied, dass beide den Zusammenstoß in gleichem Maße verursacht hatten, da beide unaufmerksam gewesen waren. Dass die Klägerin einige Wochen Schmerzen hatte, war für das Gericht nachvollziehbar. Allerdings war die Narbe kaum noch zu sehen. Das Gericht setzte das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 1.100 Euro fest. Die verletzte Klägerin konnte also wegen des gleich hohen Mitverschuldens 550 Euro von der Beklagten verlangen.

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 22.03.2017 (Az. 73 C 4068/16) ist rechtskräftig.

AG Augsburg, Urteil 73 C 4068/16 vom 22.03.2017

 

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