Tiergestützte Psychotherapie ist keine Versorgungsverbesserung
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus Viersen auf Genehmigung einer Zweigpraxis mit Tieren ab.
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Sozialversicherungsrecht
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus Viersen auf Genehmigung einer Zweigpraxis mit Tieren ab.
Die Klägerin hatte einen Vertragspsychotherapeutensitz in Viersen und beantragte die Genehmigung einer Zweigpraxis in rund 10 km Entfernung. Die Zweigpraxis solle eine tiergestützte Intervention z. B. mit Eseln, Kaninchen und Katzen anbieten, um so einen Zugang zu den Kindern und Jugendlichen zu erreichen.
Die beklagte kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab. Der Versorgungsbedarf im Planungsbereich Viersen sei gedeckt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass es auf den Versorgungsbedarf nicht ankomme, da die Versorgung der Versicherten durch die geplante Zweigpraxis qualitativ verbessert werde.
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die tiergestützte Intervention stelle keine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation dar. Es treffe zwar zu, dass die Beziehung zwischen Therapeut und Patient für das Gelingen einer Psychotherapie besonders wichtig sei. Gerade bei Kindern und Jugendlichen brauche es oft einige Zeit, um Vertrauen zu fassen und über Schwierigkeiten zu sprechen. Während bei Erwachsenen der Beziehungsaufbau überwiegend in Form von Gesprächen ablaufe, sei dies oft nicht der richtige Weg, um einen Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu erhalten. Vielfach würden Therapeuten an dieser Stelle mit symbolischen und spielerischen Therapieelementen arbeiten, die die Sinne der Kinder ansprächen. Auch der Umgang mit Tieren könne den Zugang erleichtern. Jeder Patient und jede Therapiesituation sei jedoch individuell. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine bestimmte spielerische oder symbolische Zugangseröffnung als Teil der Untersuchungs- und Behandlungsweise qualitativ besser sei als eine andere. Nichts anderes gelte für eine Zugangseröffnung durch Tiere.
SG Düsseldorf, Urteil S 2 KA 328/15 vom 18.01.2017
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