• 07.03.2015 – Unzureichend über Wundinfektionsrisiko aufgeklärt - Keine Haftung bei mutmaßlicher Zustimmung des Patienten

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Steuer & Recht

Unzureichend über Wundinfektionsrisiko aufgeklärt - Keine Haftung bei mutmaßlicher Zustimmung des Patienten

 

Wird ein Patient über Wundinfektionsgefahren nicht hinreichend aufgeklärt, haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der im Jahre 1967 geborene Kläger aus Brilon ließ im September 2010 im beklagten Krankenhaus in Brilon eine Nabelhernie (sog. Nabelbruch) ambulant operieren. Es erfolgte eine offene Nabelhernien-Operation nach Spitzy, die der mitverklagte Arzt durchführte. Wenige Tage nach der Operation trat eine Wundinfektion auf, die noch zweimal zwecks Sekundärheilung geöffnet werden musste. Der Kläger hat gemeint, dass die Operation unter Missachtung geltender Hygienevorschriften und zudem in der Schnittnaht nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Außerdem sei er über Behandlungsalternativen und das Wundinfektionsrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat er deswegen Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und - wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen - einen Haushaltsführungsschaden von monatlich ca. 110 Euro.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen keinen Behandlungsfehler feststellen. Die Nabelhernien-Operation sei indiziert und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Wundinfektion des Klägers auf einem Verstoß der Beklagten gegen Hygienestandards beruhe, sei nicht bewiesen. Dass sie auf einen Krankenhauskeim zurückzuführen sei, sei spekulativ.

Ohne Erfolg rüge der Kläger, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Über Behandlungsalternativen habe er nicht aufgeklärt werden müssen, weil die gewählte Behandlungsmethode in seinem Fall vorzugswürdig gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein endoskopisches Verfahren mit höheren Risiken behaftet gewesen und habe keine gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative dargestellt. Deswegen habe es dem Kläger nicht als Behandlungsalternative vorgestellt werden müssen. Unzureichend aufgeklärt worden sei der Kläger zwar über das Wundinfektionsrisiko der Operation. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers insoweit seien die Beklagten beweisfällig geblieben. Hieraus folge aber keine Haftung der Beklagten, weil der Kläger in die Operation auch nach einer hinreichenden Aufklärung über das Wundinfektionsrisiko eingewilligt hätte. Einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger insoweit nicht plausibel darlegen können. Die durchgeführte Operation sei nach den Angaben des Sachverständigen die einzige Möglichkeit zur Behebung des Nabelbruchs gewesen, ein Abwarten hätte dazu geführt, dass sich der Bruch und die schmerzhaften Beschwerden vergrößert hätten. Angesichts des bestehenden Behandlungsdrucks hätte sich der Kläger auch bei Kenntnis des Wundinfektionsrisikos zu dem relativ kleinen ambulanten Eingriff entschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Hamm, Urteil 26 U 88/13 vom 09.12.2014


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