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Steuer & Recht
Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht.
Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle einer 74-jährigen Klägerin, der für die Unterbringung im Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung von dem Krankenhaus Kosten in Höhe von 1.044,48 Euro in Rechnung gestellt worden waren.
Der Argumentation der Klägerin, die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern sei menschenunwürdig, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stellt - so die 5. Kammer des Sozialgerichts - lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar. Bei der Ausgestaltung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts sind verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen. Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder
Angehörigenbesuche auftreten, sind zumutbar und können in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden. Es mag zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer kann sich daher weder aus den Normen des SGB V noch aus der Verfassung ergeben.
SG Detmold, Urteil S 5 KR 138/12 vom 27.05.2014
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