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Steuer & Recht
In seine Entscheidung vom 22.04.2013 (3 K 1235/12.WI) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden mit der Frage Beihilfefähigkeit einer LASIK-Operation befasst.
Nach Auffassung der Wiesbadener Richter sind die Aufwendungen für eine LASIK-Operation nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff beihilfefähig, wobei nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung davon auszugehen sei, dass grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen beihilfefähig sind.
Zwar gehe man im konkreten Fall davon aus, dass durch die LASIK-Operation bei dem Beihilfeberechtigen ein regelwidriger Körperzustand beseitigt worden ist. Allein hierdurch sei aber die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme noch nicht belegt. Da die Wahl für diese Behandlungsmethode auch von anderen als Heilbehandlungsgesichtspunkten mitbestimmt sein könne, bedürfe es einer Einzelfallprüfung, bei der die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden könne. Unerheblich sei, ob es sich bei der LASIK-Methode um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele. Die Aufwendungen hierfür seien unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen ausscheide.
RA Michael Lennartz
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