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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Anfang Mai diesen Jahres war auch für nordrheinwestfälische Raucher Schluss mit Lustig, das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) trat in Kraft und verbietet seit dem das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen und schlimmer noch in Gaststätten jeglicher Art. Die Raucherkneipe „um die Ecke" schien der Vergangenheit anzugehören. Doch der Raucher ist erfindungsreich; ebenso ist es die Industrie, die schon vor einigen Jahren die sog. elektronische Zigarette als Alternative für das „In-House-Rauchen" auf den Markt gebracht hat.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 1. August 2013 nunmehr festgestellt, dass jedenfalls Wasserpfeifen (Shishas), die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden, nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen. Nach Auffassung des OVG spreche alles dafür, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz falle. Denn es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass Dritte bzw. sogenannte Passivraucher durch das bei Verwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden. Bei dieser Sachlage sei eine Erstreckung des Rauchverbots auf diese Stoffe voraussichtlich nicht gerechtfertigt.
Es ist davon auszugehen, dass das OVG NRW auch mit Blick auf die e-Zigarette ähnlich entscheiden wird. Nach Angaben der Legal Tribune Online ist ein entsprechender feststellender Klageantrag bereits beim Verwaltungsgericht Köln anhängig und wird demnächst beschieden. Nachdem das OVG Münster mit Beschluss vom 23.04.2012 (13 B 127/12) bereits ausgeführt hatte, dass die E-Zigarette weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterfallen, ist davon auszugehen, dass hier auch mit Blick auf die gesundheitlich Gefährdung Dritter durch den Wasserdampf der E-Zigarette ähnlich entschieden wird. Wir werden hier weiter berichten.
Dr. Robert Kazemi
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