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Steuer & Recht
Im Zusammenhang mit der Verbreitung des sog. E-Heck-Virus im vergangenen Jahr waren zahlreiche Lebensmittel in den Verdacht geraten, das Virus zu übertragen. War es zunächst der Salat, kamen schnell auch andere Gemüse in den Verruf, bis schließlich die Sprossen als Übeltäter ausgemacht wurden. Tonnen von Erneerträgen wanderten ungegessen in den Müll; die Bevölkerung mied aus Angst das Grünzeug. Damals wurden zumeist nur Produktgruppen in die Warnungen einbezogen, was aber, wenn sich die Warnungen nicht nur auf eine Produktgruppe, sondern einen konkreten Hersteller bezieht und anders als beim E-Heck-Virus eine unmittelbare Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung von diesen Produkten nicht ausgeht? Nach einer unter dem 11.04.2013 veröffentlichten Entscheidung des EuGH dürfen die Behörden auch in einem solchen Fall gezielte Warnungen gegen Produkte bestimmter Hersteller aussprechen (EuGH, Urt. v. 11.04.2013, Rs C-636/11, Karl Berger / Freistaat Bayern).
Der EuGH weist darauf hin, der Öffentlichkeit auch Informationen über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, gegeben werden können. Der Gerichtshof stellt klar, dass ein Lebensmittel, das für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, nach der Verordnung über die Lebensmittelsicherheit als „nicht sicher" gilt. Auch wenn ein Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich ist, genüge es, soweit es als für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel anzusehen ist, gleichwohl nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit. Eine Warnung könne daher im Verbraucherinteresse erforderlich sein.
Dr. Robert Kazemi
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