• 06.02.2013 – Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung

    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Mit Urteil vom 25.02.2013 lehnte das Sozialgericht Mainz (Az.: S 14 KR 379/12) den Antrag eines aus Mainz stammenden, minderjährigen Klägers au ...

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Steuer & Recht

Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Mit Urteil vom 25.02.2013 lehnte das Sozialgericht Mainz (Az.: S 14 KR 379/12) den Antrag eines aus Mainz stammenden, minderjährigen Klägers auf Erstattung der Kosten für ein Tandem ab. Der behandelnde Arzt hatte dem an einer spastischen Tetraparese leidenden Kläger zum Training alternierender Bewegungsabläufe, Verbesserung der physiologischen Bewegungsmuster und Tonusregulation ein Tandem verordnet, bei welchem der vordere Fahrer in halb liegender Position die Beine nach vorne hin bewegt, während der hintere Fahrer die klassische sitzende Position einnimmt. Der Kläger erwarb daraufhin in einem herkömmlichen Fahrradladen ein entsprechendes, serienmäßig hergestelltes Tandem. Seinen Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die beklagte Krankenkasse aber ab.
Das Sozialgericht Mainz gab der Krankenkasse im Ergebnis Recht, da es sich bei dem Tandem um einen "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" handelte. Zwar haben Versicherte grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln, nach der gesetzlichen Regelung besteht dieser Anspruch jedoch nur, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein Gegenstand ist ein Hilfsmittel, wenn er seiner Konzeption nach der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Ist dies nicht der Fall, muss der Gegenstand zumindest den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen besonders entgegenkommen und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt werden. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich bereits entschieden, dass Fahrräder in Form des üblichen Zweirades und serienmäßig hergestellte Liegedreiräder als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu bewerten sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine individuell für den behinderten Menschen angefertigte Konstruktion handele. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung urteilte das Sozialgericht, dass auch das von dem Kläger erworbene, serienmäßig hergestellte Tandem einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle und wies die Klage ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

SG Mainz, Urteil S 14 KR 379/12 vom 25.02.2013


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