Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Arbeitsloser benötigte eine Sehhilfe zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit. Vor Gericht stritt er mit der Rentenversicherung um die Kostenübernahme.
Benötigt ein Arbeitsloser eine Sehhilfe nicht ausschließlich für eine beabsichtigte berufliche Tätigkeit, so ist die Deutsche Rentenversicherung nicht dazu verpflichtet, ihm die Kosten für deren Anschaffung zu finanzieren. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 26 R 309/09).
Der arbeitslose Kläger war zuletzt als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Er war auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Weil zu seiner Kurzsichtigkeit eine
Altersweitsichtigkeit hinzukam, beantragte er bei der Deutschen
Rentenversicherung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer
Gleitsichtbrille. Denn ohne eine solche Brille sei es ihm unmöglich,
ohne große Anstrengungen zu lesen oder gar am Computer zu arbeiten.
Er wollte die Kosten daher aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Arbeitsleben erstattet haben. Denn ohne eine solche Brille könne er keinen neuen Arbeitsplatz erlangen.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag
des Klägers jedoch ab. In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat
sie die Auffassung, dass eine Kostenübernahme nur dann in Betracht
kommt, wenn die Sehhilfe ausschließlich für eine bestimmte Form der
Berufsausübung benötigt wird. Davon könne im Fall des Klägers jedoch
nicht ausgegangen werden.
Da der Kläger in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, könnten die besonderen Anforderungen an sein Sehvermögen auch nicht überprüft werden. Im Übrigen könne die Tatsache, dass Sehhilfen von den gesetzlichen Krankenversicherern nicht mehr bezahlt werden, im Umkehrschluss nicht zu einer Leistungspflicht der Rentenversicherung führen.
Das sahen die Richter des Dortmunder Sozialgerichts ähnlich. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Das Gericht stimmte der Auffassung der Deutschen
Rentenversicherung zu, dass die Kosten für eine Sehhilfe nur dann
übernommen werden müssen, wenn diese ausschließlich für eine bestimmte
Form der Berufsausübung benötigt wird.
Diese Voraussetzung sah das Gericht im Falle des Klägers jedoch nicht als gegeben an. Denn aufgrund seiner Fehlsichtigkeit ist er auch in seinem privaten Lebensbereich auf die von ihm beantragte Sehhilfe angewiesen.
Das Studium von Printmedien sowie das Lesen von Büchern und anderen Druckstücken gehört nämlich ebenso wie eine Arbeit am Computer auch zum üblichen privaten Bereich. Der Kläger muss daher die Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille selber finanzieren.
(verpd) (ApoSecur)
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