Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Das deutsche Steuersystem kennt zahlreiche Steuersätze, die als Grundlage der Berechnung der zu zahlenden Einkommenssteuer gelten. Grundlegend ist hierbei immer das Jahresbruttoeinkommen.
Dennoch ist zu beachten, dass davon
noch die entsprechenden abzugsfähigen Kosten-also Freibeträge und
Werbungskosten und Sonderausgaben-abgezogen werden und man letztendlich
nur Einkommenssteuer auf das einkommenssteuerpflichtige
Bruttojahreseinkommen als Bemessungsgrundlage zahlt.Der persönliche
Steuersatz lässt sich anhand von Zwei Werten bestimmen bzw. nach zwei
Formeln berechnen. So gelten einerseits der Grundfreibetrag und danach
die Progressionsstufen. Der Grundfreibetrag liegt bei derzeit
7.664
Euro Einkommen im Jahr. Hier entfällt jegliche Einkommenssteuer.
Überschreitet man jedoch diese Grenze, wird jeder Euro anhand
entsprechender Progressionsstufe einkommenssteuerpflichtig.
Eingangssteuersatz liegt bis zu einem Einkommen von 8.00 Euro/Jahr bei 15% und wird sukzessive angehoben. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42% bei einem Einkommen von 52.152 Euro. Sobald das zu versteuernde Einkommen jedoch die Grenze von 250.000 Euro erreicht hat, sind 45% Einkommenssteuer fällig.
Ganz einfach indes lässt sich der persönliche Steuersatz anhand des jährlichen Einkommenssteuerbescheides berechnen. Setzt man nämlich das zu versteuernde Einkommen und die einbehaltene Einkommenssteuer in ein Verhältnis, ergibt sich daraus der persönliche Steuersatz für das entsprechende Jahr. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich bei steigendem oder sinkendem Einkommen (also auch bei zunehmenden Freibeträgen, Sonderabzugskosten, etc.) der jeweilige Steuersatz je nach Abweichung zum Vorjahreseinkommen und Progressionsstufe ändern kann.
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