Berufung auf Mindestvertragslaufzeit bei Kündigungen langfristiger Prämiensparverträge nicht unlauter
Klage der Verbraucherzentrale gegen Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld abgewiesen
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Steuer & Recht - Zivilrecht
Klage der Verbraucherzentrale gegen Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld abgewiesen
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 15.11.2016 eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gegen die Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld abgewiesen.
Die auf Regelungen des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen sowie des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gestützte Klage betrifft eine Vielzahl von Kündigungen langfristiger Prämiensparverträge, die die Sparkasse zum Ende des vergangenen Jahres ausgesprochen hat. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Verträge eine Mindestlaufzeit von 15 bzw. 25 Jahren haben und deshalb nicht vorzeitig gekündigt werden können. Sie will der Sparkasse deshalb gerichtlich untersagen lassen, sich gegenüber den Kunden auf ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu berufen, weil diese Behauptung unzutreffend und damit unlauter und irreführend sei. Sie sei geeignet, die Kunden von der Durchsetzung ihrer Prämienansprüche abzuhalten.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Kern damit begründet, dass es der Beklagten grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Die Grenze sei erst bei eindeutig falschen Rechtsansichten zu ziehen. Hiervon könne indes nicht ausgegangen werden, weil sich den von der Verbraucherzentrale vorgelegten Verträgen eine Mindestvertragslaufzeit nicht eindeutig entnehmen lasse und deshalb Einzelfallprüfungen erforderlich seien. Ferner sei auch die rechtliche Einordnung von Bonussparverträgen in der Rechtsprechung umstritten. Die Entscheidung trifft damit keine inhaltliche Aussage über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld ausgesprochenen Kündigungen. Insoweit sind beim Landgericht Dessau-Roßlau mehrere Klagen einzelner Kunden anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist.
Gegen das Urteil steht der Verbraucherzentrale das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg zu.
LG Dessau-Roßlau, 15.11.2016 zum Urteil 4 O 106/16 vom 15.11.2016
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