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Öffentliches Recht
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 3. August 2016 entschieden, dass der niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (Sparkassenverband Niedersachsen) von seinen Mitgliedssparkassen keine Sonderumlage in Millionenhöhe für eine mittelbare Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) erheben darf (Az. 10 LC 29/15).
Der klagende Sparkassenverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, dem insbesondere 45 kommunale Sparkassen in Niedersachsen angehören. Dazu zählt auch die beklagte Kreissparkasse Osterholz, welche die Zahlung einer vom Kläger geforderten Sonderumlage verweigert. Mit dem Erwerb einer Unterbeteiligung an der LBBH AG sollte aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen insbesondere verhindert werden, dass Privatbanken die Anteile an der LBBH AG übernehmen, zu der auch die öffentlich-rechtliche Berliner Sparkasse gehörte, und so ihre Geschäfte als "Berliner Sparkasse" bzw. "Sparkasse Berlin" führen können.
Das Verwaltungsgericht Stade hatte die Klage auf Zahlung der Sonderumlage mit Urteil vom 31. März 2015 (Az. 1 A 2752/12) abgewiesen. Die vom Sparkassenverband hiergegen erhobene Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.
Der 10. Senat hat bestätigt, dass dem Sparkassenverband schon die notwendige Rechtsgrundlage fehlt, um überhaupt eine Sonderumlage nur von einzelnen seiner Mitglieder zu erheben. Seine Verbandssatzung lässt nur eine Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu. Außerdem hätte über die Erhebung einer Abgabe von so wesentlichem Gewicht wie die LBBH-Umlage, die abhängig von der Größe der Mitgliedssparkasse zu finanziellen Belastungen von bis zu 50 Mio. Euro je Sparkasse geführt hat, nur die Verbandsversammlung und nicht der Vorstand des Klägers entscheiden dürfen.
Darüber hinaus hat der 10. Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade geteilt, dass der Sparkassenverband eine Umlage nur zur Finanzierung von Aufgaben erheben darf, die er zu Recht wahrnimmt. Hier hat er mit der vorgenommenen Unterbeteiligung jedoch seine gesetzliche Aufgabe überschritten. Denn danach hat er die Belange gerade seiner niedersächsischen Mitgliedssparkassen zu fördern. Er darf sich daher nur an Unternehmen in anderen Bundesländern beteiligen, wenn damit konkrete Kooperationsvorteile seiner Mitgliedssparkassen in ihren regional begrenzten Bezirken verbunden sind. Bei dem Erwerb der Anteile an der LBBH AG ist dies nicht der Fall gewesen. Der Erwerb diente vielmehr mit dem Erhalt der "Marke" Sparkasse einem bundesweiten Interesse und im Übrigen hinsichtlich der Tätigkeit der Berliner Sparkasse vorrangig den lokalen Interessen dieses Bundeslandes; konkrete Vorteile für die niedersächsischen Sparkassen waren hingegen für den Erwerb nicht ausschlaggebend.
Der Senat hat die Revision gegen sein auf der Auslegung von Landesrecht beruhendes Urteil nicht zugelassen.
OVG Niedersachsen, Urteil 10 LC 29/15 vom 03.08.2016
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