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Steuer & Recht
15 Euro für das Nacherstellen von Kontosauszügen darf eine Bank nicht verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser kritisierte, dass die Gebühr die Kosten der Bank weit übersteige und den Kunden unangemessen benachteilige.
Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR". Die Richter gaben dem vzbv Recht und erklärten die Klausel für unwirksam. Sie werde den Vorgaben nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein müsse.
Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
Damit habe sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich sei, so die Richter. Sie habe weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursache als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsse sie das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB. (ac)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013. Az.. XI ZR 66/13
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