• 02.11.2013 – Bank darf Risiken von Swap-Geschäften nicht verheimlichen

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Steuer & Recht

Bank darf Risiken von Swap-Geschäften nicht verheimlichen

 

Swap-Geschäfte (Zinswetten) bergen Verlustrisiken. Darüber müssen Banken alle ihren Kunden informieren, Privatpersonen, Unternehmen und auch Kommunen. Gerade bei sogenannter Swap-Geschäfte muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko – im folgenden Fall der Kommune – höher als das der Bank eingeschätzt wird. Das hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr bestätigt. Dieses hatte festgestellt, dass die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, welche sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.

Das Gericht bemängelte, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.

Die Grundsätze, die der BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so das OLG. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden, so das Gericht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (ac)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013, Az.: I-9 U 101/12

 

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