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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 - I R 27/12 - entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Er leitet dieses Ergebnis aus § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ab.
Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 319 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953). Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig; ein Bestandsschutz besteht nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG nicht.
Der BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-Schreiben nicht hätten anwenden sollen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten und der Anwendung des o. g. Urteils Folgendes:
1.)
Auf Grund der Systematik der Abgeltungsteuer bleibt es dabei, dass die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 17/3549 Seite 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.
2.)
Randziffer 319 des BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wird wie folgt geändert:
"Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG (BFH vom 12. Dezember 2012 [BStBl 2013 II Seite ...]) Anwendung."
Das BMF-Schreiben ist insoweit auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 - I R 27/12
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