Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zahlungen
ins und aus dem Ausland sind oft aufwändig. Mitunter gibt es wegen der verschiedenen
Zahlungssysteme Fehlbuchungen. Die EU vereinheitlicht deswegen den europaweiten
Zahlungsverkehr.
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA (Single Euro Payments
Area) genannt, soll spätestens ab Februar 2014 für alle Überweisungen und Lastschriften
gelten. Die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gibt es zwar schon seit
ein paar Jahren. Ab Februar 2014 werden sie für Verbraucher allerdings
verpflichtend.
Internationale Kontonummer IBAN
Die merklichste Veränderung für Verbraucher ist, statt der Kontonummer und der
Bankleitzahl die internationale Bankkontonummer IBAN verwenden zu müssen.
Die IBAN setzt sich allerdings aus der bisherigen Kontonummer, der Bankleitzahl
sowie der Länderkennzeichnung zusammen. Es wird also nicht schwieriger, sich
die IBAN zu merken.
Allerdings: Banken dürfen Verbrauchern für eine Übergangszeit bis Ende Januar
2016 anbieten, dass sie für ihre Inlandszahlungen weiterhin Kontonummer und
Bankleitzahl verwenden können. In diesem Falle "übersetzen" die
Banken die Angaben in die IBAN.
Besserer Verbraucherschutz mit SEPA-Lastschrift
Im Vergleich zur bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift bietet die
SEPA-Lastschrift einen besseren Schutz. Verbraucher erhalten nämlich das Recht,
ihrer Bank folgende Aufträge zu erteilen:
Die
SEPA-Basislastschrift kann der Schuldner zudem ohne Angabe von Gründen
innerhalb von acht Wochen nach Buchung rückgängig machen. Diese acht Wochen
gelten bereits seit Mitte 2012 auch für das herkömmliche deutsche
Einzugsermächtigungsverfahren.
Übrigens: Wenn der Kontoinhaber vorher kein Mandat erteilt hat, kann er noch 13
Monate später einer Abbuchung widersprechen.
Einfach, effizient und sicher
Wer den Zahlungsmodus noch nicht umgestellt hat, kann dies bereits jetzt tun.
Man muss und sollte nicht bis Ende Januar warten. Für das
SEPA-Lastschriftverfahren, muss der Vertragspartner dieses Zahlungsverfahren
jedoch auch bereits anbieten.
Weiterhin bis 2016 möglich sein wird es, in Geschäften das elektronische
Lastschriftverfahren zu nutzen. Verbraucher können dies, wie gehabt, mit ihrer
Debitkarte und einer Unterschrift auf dem Beleg tun.
Quelle: Bundesregierung
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