• 08.07.2010 - Klosterfrau setzt sich mit Monapax durch

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ERSTATTUNGSAUSSCHLUSS

Klosterfrau setzt sich mit Monapax durch

 

Berlin  -  Die Klosterfrau-Tochter Cassella-med hat vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Erfolg gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erzielt. Dem nun veröffentlichtem Urteil zufolge ist der pauschale Ausschluss von fixen Hustenmittel-Kombinationen aus der Erstattung rechtswidrig. Das LSG erklärt den betreffenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des G-BA deshalb für nichtig. Die Kassen sind somit verpflichtet, das homöopathische Antitussivum Monapax von Cassella-med für Kinder zu bezahlen.

Wieder Kassenleistung: Monapax darf vielleicht bald wieder für 
Kinder verordnet werden. Foto: Klosterfrau

Wieder Kassenleistung: Monapax darf vielleicht bald wieder für Kinder verordnet werden. Foto: Klosterfrau

In der AM-RL hatte der G-BA fixe Kombinationen von Antitussiva, Expektorantien oder Mucolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen von der Erstattung ausgeschlossen, weil die einzelnen Stoffe in ihrer Wirkungsweise gegenläufig sind. Die Streichung aus dem Leistungskatalog der Kassen betraf auch Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.

Nach Auffassung des G-BA sind auch homöopathische Kombinationen von dem Ausschluss betroffen. Dies sah Cassella-med anders und klagte. Bei Monapax handele es sich nicht um eine fixe Kombination nach dem klassischen schulmedizinischen Ansatz, sondern um ein homöopathisches Komplexarzneimittel. Insgesamt seien alle Einzelkomponenten für die therapeutische Wirksamkeit verantwortlich, entgegengesetzte Effekte gebe es nicht.

Die Subsummierung mit allopathischen Arzneimitteln verstoße zudem gegen den Grundsatz, dass bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen deren besonderen Wirkungsweise Rechnung zu trage sei. Dieser Argumentation folgte das LSG und stellte fest, dass Monapax Tropfen zu Unrecht von der Verordnung für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ausgenommen sind. Dies verstoße gegen höherrangiges Recht.

Die Vorschrift in der AM-RL sei rechtswidrig und damit nichtig, so das LSG. Die Konsequenzen aus der Entscheidung stellen die Richter dem G-BA frei. Er könnte nun generell auf den Erstattungsausschluss für Hustenmittel verzichten oder aber die Vorgabe auf allopathische Arzneimittel beschränken. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Homöopathika allgemein ist laut LSG eine weitere Option.

Désirée Kietzmann, Donnerstag, 08. Juli 2010, 14:05 Uhr

(APOTHEKE ADHOC)

 

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