• 22.10.2013 – Bundeskabinett beschließt Erhöhung der Bemessungsgrenzen

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Bundeskabinett beschließt Erhöhung der Bemessungsgrenzen

 

Ab 2014 gelten neue Bemessungsgrenzen. Dies hat das Kabinett beschlossen. Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich erhöhen.

Als Grund für die Erhöhung nennt die Regierung den Anstieg der Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr. Daher werde sich 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung verändern.

Für die weit überwiegende Mehrheit der Versicherten ändert sich die Beitragsbelastung durch die neuen Werte im Jahr 2014 nicht. Nur für Versicherte, die mit ihren Verdiensten im Jahr 2013 oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhöht sich die Beitragsbelastung im Jahr 2014, weil diese Grenzen steigen, das meldet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 Euro/Monat (2013) auf 5.950 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2014 auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 Euro/Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 Euro/Monat.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2014 bundeseinheitlich auf 34.857 Euro/Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wiederum ist zugleich die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt: Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro) auf 53.550 Euro jährlich in 2014.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12.2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro für das Jahr 2014 betragen (2013: 47.250 Euro).

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 Euro/Jahr beziehungsweise 4.050 Euro/Monat).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt

Die Bezugsgröße hat für viele Werte der Sozialversicherung Bedeutung. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 Euro in den alten Bundesländern (2013: 2.695 Euro/Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 Euro (2013: 2.275 Euro/Monat). (ac)

 

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