• 24.06.2013 – Hochwasserschäden: Finanzielle Hilfen für Unternehmen

    APOTHEKE – Wissen & Tipps Das Hochwasser hat vielerorts auch Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die unmittelbar geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die ...

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Hochwasserschäden: Finanzielle Hilfen für Unternehmen

 

Das Hochwasser hat vielerorts auch Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die unmittelbar geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Das Kabinett hat einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung zugestimmt. Sie tritt rückwirkend ab 1. Juni in Kraft.

"Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle", sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. "Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen." Wichtig sei, dass die Unterstützung punktgenau wirke.

Bund übernimmt bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge
Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013. Voraussetzung: Die Firma muss unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein.

Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Euro für das Sonderprogramm zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen.

Wie bekommen Betriebe die Beiträge erstattet?
Betriebe müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass den Beschäftigten Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden.

Die Sozialbeiträge werden frühestens von dem Kalendermonat an übernommen, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird. Das ist der Juni 2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

Quelle: Bundesregierung

 

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