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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der
Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er
urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich
zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite
einbindet.
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu
Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die
Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie
ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war
- nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der
Videoplattform "YouTube" abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der
Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils
eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte
werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das
von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing"
abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom
Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den
Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit
unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die
Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von je 1.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht
angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite
bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des
"Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne
des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite
darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der
Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei
einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes
Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof
hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die - auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage
vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden
Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene
Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.
Quelle: BGH
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