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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11
erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1 %-Regelung
nicht bestehen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines
Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist
dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten
des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt
wird, mit 1 % des Bruttolistenneupreises (sog. 1 %-Regelung).
Im Streitfall durfte der nichtselbständig tätige Kläger einen von seinem
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten
nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung
von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund
720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen
Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400
Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des
Dienstwagens entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des
Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen
machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der
Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem
würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber
müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger
eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1
%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende
Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die
Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher
hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig
davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben,
so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs
grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch
nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum
noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber
deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch
einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass
der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst
liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie
Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere
der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im
Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren
Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die
tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils
durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der
Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf
Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert.
Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines
Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
BFH, Urteil VI R 51/11 vom 13.12.2012
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