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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung unter Familienangehörigen auch dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Erwerber sämtliche Schulden übernimmt und das Eigenkapital negativ ist. Zudem präzisiert das Urteil die Regelungen zum formellen Bilanzenzusammenhang und öffnet die Tür für nachträgliche Betriebsausgaben des Übergebers.
Am 6. Mai 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil III R 7/22 über die steuerlichen Implikationen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung zwischen Familienangehörigen. Das Gericht stellte klar, dass eine Betriebsübertragung unter Familienangehörigen auch dann als unentgeltlich gilt, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital zum Zeitpunkt der Übertragung negativ ist.
Das Urteil präzisiert zudem den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Dieser Grundsatz besagt, dass unrichtige Bilanzansätze, die in die letzte nicht mehr änderbare Veranlagung des Betriebsübergebers eingeflossen sind, beim Betriebsübernehmer gegebenenfalls ergebniswirksam korrigiert werden müssen. Trotz dieser Regelung können jedoch nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers anerkannt werden, wenn diese Aufwendungen mit seiner früheren Betriebsführung in Zusammenhang stehen.
Dieses Urteil bietet Klarheit darüber, wie unentgeltliche Betriebsübertragungen steuerlich behandelt werden und berücksichtigt gleichzeitig die Möglichkeit nachträglicher Betriebsausgaben des Übergebers, die mit dessen vorheriger Betriebsführung verbunden sind.
Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit in die oft komplexen steuerlichen Fragen rund um die unentgeltliche Betriebsübertragung. Es wird deutlich, dass die Übertragung eines Betriebs innerhalb der Familie, auch bei einer Übernahme aller Verbindlichkeiten und negativem Eigenkapital, als unentgeltlich gewertet werden kann. Diese Entscheidung unterstreicht den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, der sicherstellt, dass unrichtige Bilanzansätze des Übergebers auch beim Nachfolger Auswirkungen haben können.
Gleichzeitig wird durch das Urteil anerkannt, dass nachträgliche Betriebsausgaben des Übergebers, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen, berücksichtigt werden können. Dies ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass betriebliche Aufwendungen korrekt behandelt werden, auch wenn sie nach der Übertragung anfallen.
Insgesamt zeigt die Entscheidung des BFH ein sensibles Verständnis für die steuerlichen Herausforderungen, die bei der Übertragung von Familienunternehmen auftreten können, und bietet wertvolle Leitlinien für zukünftige Fälle.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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