• 06.02.2024 – Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig

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Arbeitgeberverantwortung gestärkt: LSG Urteil zur Sozialversicherungsmeldung

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen legt klare Maßstäbe für die richtige Meldung von Beschäftigten durch Praxisinhaber fest

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Urteil am 25. Oktober 2023 (L 8 BA 194/21) entschieden, dass Praxisinhaber die volle Verantwortung für die korrekte sozialversicherungsrechtliche Meldung ihrer Beschäftigten tragen. Die Entscheidung wurde am 2. Februar 2024 durch eine Pressemitteilung des Gerichts bekannt gegeben.


Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betrifft eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis, in der eine medizinische Fachangestellte von April bis Oktober 2023 beschäftigt war. Die Klägerin zahlte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Mitarbeiterin, die bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung hatte. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen jedoch zusätzliche Beiträge, da nur für die erste geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zu entrichten seien.

Das Sozialgericht Dortmund und nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigten diese Entscheidung. Das Urteil stützte sich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der besagt, dass bei mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen nur eine von der Zusammenrechnung ausgenommen ist. Die Ausnahme gilt für diejenige Beschäftigung, die zeitlich vor den anderen begonnen hat. Die Klägerin argumentierte erfolglos, dass sie von der zweiten Beschäftigung keine Kenntnis hatte und daher nicht für die falsche Meldung verantwortlich gemacht werden könne.

Das Gericht argumentierte, dass die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des Arbeitgebers nicht als unverschuldete Unkenntnis gewertet werden könne. Die sozialversicherungsrechtliche Meldung liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, und etwaige Fehlbeurteilungen hätten keinen Einfluss auf die gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten. Es wurde betont, dass der Arbeitgeber durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen, insbesondere durch einen förmlichen Antrag bei der Einzugsstelle, solchen Schwierigkeiten entgegentreten könne.

Diese Entscheidung stärkt die Position der Sozialversicherungsträger und legt die Verantwortung für die korrekte Meldung von Beschäftigten eindeutig in die Hände der Arbeitgeber.


Kommentar:

Die aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen und korrekten sozialversicherungsrechtlichen Meldung von Beschäftigten durch Arbeitgeber. Die Richter haben klar festgestellt, dass selbst eine möglicherweise unverschuldete Unkenntnis des Arbeitgebers keine Entschuldigung für Fehler bei der Meldung darstellt.

Es wird betont, dass die Verantwortung für die korrekte Meldung im Verantwortungsbereich der Arbeitgeber liegt. Diese Entscheidung sendet ein starkes Signal an Arbeitgeber, ihre Pflichten im Rahmen der Sozialversicherung genau zu beachten und sicherzustellen, dass alle Beschäftigten ordnungsgemäß gemeldet werden.

Die Empfehlung des Gerichts, sich bei Unsicherheiten an sachkundige Personen und Stellen zu wenden sowie eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle zu beantragen, unterstreicht die Notwendigkeit einer proaktiven Herangehensweise seitens der Arbeitgeber. Es wird deutlich, dass die Vermeidung von Fehlern bei der Meldung nicht nur im Interesse der Beschäftigten, sondern auch im Eigeninteresse der Arbeitgeber liegt, um mögliche finanzielle Konsequenzen zu verhindern.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Bedeutung der genauen Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Arbeitgeber und die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Risiken zu minimieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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