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Steuer & Recht |
In einem Streit um Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin gegen die Betreiberin eines Parkhauses in der Münchner Innenstadt abgewiesen. Das Urteil (Az. 113 C 18489/22) erging am 19. Juli 2023 und wurde heute in einer Pressemitteilung veröffentlicht.
Die Klägerin hatte ihre Forderung von 2.875 Euro damit begründet, dass ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum während eines Unwetters auf ihren geparkten Pkw gestürzt sei. Sie argumentierte, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Baumpflege verletzt, was zu dem Unfall geführt habe.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Baum sei während eines Unwetters umgestürzt, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er vorgeschädigt gewesen sei. Das Gericht betonte, dass es keinen Anscheinsbeweis gebe, dass bei einem Baum, der bei Unwetter umfällt, eine Vorschädigung vorliegen müsse.
Die Klägerin habe auch nicht substanziiert vorgetragen, dass der Baum vorgeschädigt war, und es seien keine Krankheitszeichen oder Schäden auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar gewesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte regelmäßig Kontrollen, Bewässerung und Schnittarbeiten an den Bäumen auf dem Parkhausgelände durchgeführt habe.
Das Urteil ist rechtskräftig, und die Beklagte wurde von jeglicher Haftung freigesprochen.
Das Urteil des Amtsgerichts München wirft Licht auf die rechtlichen Feinheiten bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Naturereignissen und der Verkehrssicherungspflicht. In diesem Fall hatte eine Münchnerin Schadensersatz in Höhe von 2.875 Euro gefordert, nachdem ein Baum auf ihrem geparkten Auto im Bereich eines Parkhauses umgestürzt war. Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Betreiberin des Parkhauses ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte.
Das Urteil betont die Herausforderungen, denen Kläger gegenüberstehen, wenn es um die Haftung für Schäden durch Naturereignisse geht. Das Gericht stellte klar, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein bei Unwetter umstürzender Baum zwangsläufig vorgeschädigt ist. Die Klägerin konnte nicht substanziiert darlegen, dass der Baum vor dem Vorfall bereits Schäden aufwies.
Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, dass der Geschädigte nicht nur die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen muss, sondern auch zeigen muss, dass bei angemessener Überwachung die Gefahr oder Schädigung des Baumes hätte erkannt werden können. In diesem Fall konnte die Klägerin keine Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baumes vorbringen.
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung und Substantiierung von Klageansprüchen in Fällen, die Naturereignisse und die Verkehrssicherungspflicht betreffen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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